Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
Stand: 10.06.2019
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
Wird zitiert von 214 Entscheidungen zu § 11 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 17.03.2010 – 9 A 127/09
- BPatG, 29.10.2002 – 9 W (pat) 39/02Zitiert von 4
- BPatG, 26.09.2002 – 9 W (pat) 30/02Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 11.02.2016 – 10 WF 71/15Zitiert von 11
- OLG Hamm, 19.02.1990 – 23 W 534/89Zitiert von 5
- BVerfG, 02.03.2000 – 1 BvL 4/99
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 16.09.2024 – 13 Ta 219/24
- VG Augsburg, 06.10.2023 – Au 2 M 23.1250
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2023 – 2 Ta 18/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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